130%-Regelung – Warum ein unabhängige Sachverständiger so wichtig ist
Bei einem angenommenen Wiederbeschaffungswert von 5.000 Euro und einem Restwert von 1000 Euro, würde die Versicherung für die Reparatur im Rahmen der 130%-Regelung maximale Reparaturkosten von 6.500 Euro übernehmen.Werden im Gutachten seitens der Versicherung die Reparaturkosten von vornherein auf 131% oder mehr, und damit auf mindestens 6.550 Euro festgelegt, ist eine Schadensregulierung im Rahmen der 130%-Regelung ausgeschlossen und die Schadensabrechnung würde wie folgt aussehen:
Bei einem Wiederbeschaffungswert von 5.000 Euro und einem Restwert ihres Fahrzeugs von 1.000 Euro, erhalten Sie Wiederbeschaffungswert minus Restwert – also nur 4.000 Euro!
In dieser Beispielrechnung würde die Versicherung demnach eine Kostenersparnis von mindestens 2.500 Euro (38,5%) erwirtschaften, wenn sie den Schaden auf Totalschadenbasis anstatt auf Basis der 130%-Regelung abrechnen würde.
Das Beispiel zeigt aber auch, wie wichtig es für den Geschädigten ist, einen unabhängigen Sachverständigen mit einem Gutachten zu beauftragen, um Tricksereien und Finessen seitens der gegnerischen Versicherung vorzubeugen.
Diese Empfehlung gilt übrigens grundsätzlich und nicht nur im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens. Durch kleine Finessen bei der Gutachtenerstellung können die Versicherer erhebliche Kosteneinsparungen erwirtschaften,
die sich insbesondere bei der Reparatur nach der 130%-Regelung sehr zum Nachteile des Geschädigten auswirken können. Ein Gutachter seitens der Versicherung wird daher immer versuchen, einen Schaden,
der im Rahmen der 130%-Regelung abgerechnet werden könnte, von vornherein als irreparablen Totalschaden mit zu hohen Reparaturkosten zu bewerten. Dazu wird die Berechnung der Schadenskalkulation soweit angehoben, dass der Maximalwert von 130% von vornherein im Falle einer Reparatur überschritten würde.Für die Ermittlung von Restwerten sowie Wiederbeschaffungswerten ist ein vollumfängliches Gutachten notwendig. Ein wie oft von der Versicherungen gewünschter Kostenvoranschlag reicht hier nicht aus.